§ 309 StGB Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte

§ 309. (1) Als öffentliches UnternehmenEin Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im Sinne der §§ 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, dasgeschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einereinem anderen für sich oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wirdeinen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbarsich versprechen lässt, ist mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegtFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der §§ 305 bis 308 sind AngestellteEbenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

(3) Wer die Tat in Bezug auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluß zustehteinen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführerdrei Jahren, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleichübersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2007

Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte

§ 309. (1) Als öffentliches UnternehmenEin Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im Sinne der §§ 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, dasgeschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einereinem anderen für sich oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wirdeinen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbarsich versprechen lässt, ist mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegtFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der §§ 305 bis 308 sind AngestellteEbenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

(3) Wer die Tat in Bezug auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluß zustehteinen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführerdrei Jahren, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleichübersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.