§ 180 StGB Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, daßdass dadurch

1.

eine Gefahr für Leibdas Leben oder Lebeneiner schweren Körperverletzung (§ 89§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder,

2.

eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebieterheblichem Ausmaß,

3.

eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

4.

ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer RechtsvorschriftWird durch die Tat der Tier- oder einem behördlichen Auftrag nachhaltigPflanzenbestand erheblich geschädigt, schwer und in großem Ausmaßeine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Gewässer verunreinigtBeseitigungsaufwand oder sonst beeinträchtigtein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirktan einem Naturdenkmal, daß entwederder 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

1.

die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder

2.

der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 50 000 Euro übersteigt.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2006

Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, daßdass dadurch

1.

eine Gefahr für Leibdas Leben oder Lebeneiner schweren Körperverletzung (§ 89§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder,

2.

eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebieterheblichem Ausmaß,

3.

eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

4.

ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer RechtsvorschriftWird durch die Tat der Tier- oder einem behördlichen Auftrag nachhaltigPflanzenbestand erheblich geschädigt, schwer und in großem Ausmaßeine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Gewässer verunreinigtBeseitigungsaufwand oder sonst beeinträchtigtein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirktan einem Naturdenkmal, daß entwederder 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

1.

die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder

2.

der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 50 000 Euro übersteigt.