§ 1282 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer aberVermächtnisnehmer können sich ihrer Befriedigung wegenmit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer der Erbschaft, als auch an den Erben selbst halten. Ihre Rechte, werden so wie jene der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert, und die Erbschaftsantretung. Die Erbantrittserklärung des EinenVerkäufers gilt auch für den AndernKäufer.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer aberVermächtnisnehmer können sich ihrer Befriedigung wegenmit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer der Erbschaft, als auch an den Erben selbst halten. Ihre Rechte, werden so wie jene der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert, und die Erbschaftsantretung. Die Erbantrittserklärung des EinenVerkäufers gilt auch für den AndernKäufer.