§ 1280 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Alles, was der Erbe aus dem ErbrechteErbrecht erhält, wie z. B.etwa die bezogenen Früchte und Forderungen, wird mitzählt zur Masse gerechnet; alles hingegenVerlassenschaft. Alle Aufwendungen, wasdie er aus dem Seinigen auf die Antretungselbst für den Antritt der Erbschaft, oder auffür die Verlassenschaft verwendetgemacht hat, wirdwerden hingegen von der MasseVerlassenschaft abgezogen. DahinDazu gehören die bezahlten Schulden;, die schon abgeführten Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren; und, wenn es nicht ausdrücklich anders verabredet worden istetwas anderes vereinbart wurde, auch die BegräbnißkostenBegräbniskosten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Alles, was der Erbe aus dem ErbrechteErbrecht erhält, wie z. B.etwa die bezogenen Früchte und Forderungen, wird mitzählt zur Masse gerechnet; alles hingegenVerlassenschaft. Alle Aufwendungen, wasdie er aus dem Seinigen auf die Antretungselbst für den Antritt der Erbschaft, oder auffür die Verlassenschaft verwendetgemacht hat, wirdwerden hingegen von der MasseVerlassenschaft abgezogen. DahinDazu gehören die bezahlten Schulden;, die schon abgeführten Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren; und, wenn es nicht ausdrücklich anders verabredet worden istetwas anderes vereinbart wurde, auch die BegräbnißkostenBegräbniskosten.