§ 1278 ABGB Erbschaftskauf

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Käufer einer von demvom Verkäufer angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte;, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, in so weitsoweit diese nicht bloß persönlichhöchstpersönlich sind. Wenn also bey dem KaufeKauf kein Inventarium zum GrundeInventar zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes GeschäftGlücksvertrag.

(2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines NotariatsaktesNotariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.2016

(1) Der Käufer einer von demvom Verkäufer angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte;, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, in so weitsoweit diese nicht bloß persönlichhöchstpersönlich sind. Wenn also bey dem KaufeKauf kein Inventarium zum GrundeInventar zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes GeschäftGlücksvertrag.

(2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines NotariatsaktesNotariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.