§ 1249 ABGB Erbverträge

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch derdie künftige Nachlaß,Erbschaft oder ein Theil desselbenTeil derselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§. 602). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlichEin solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werdewerden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch derdie künftige Nachlaß,Erbschaft oder ein Theil desselbenTeil derselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§. 602). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlichEin solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werdewerden.