§ 1221 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Berufen sich AelternEltern oder GroßälternGroßeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heirathsgutes;einer angemessenen Ausstattung, so soll auf Ansuchen der Brautpersonenhat das Gericht die Umständeauf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge ErforschungUntersuchung des VermögenstandesVermögensstands, untersuchen, und hiernach ein angemessenes Heirathsgut bestimmen, oder die Aeltern und Großältern davon freysprechendarüber zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2009

Berufen sich AelternEltern oder GroßälternGroßeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heirathsgutes;einer angemessenen Ausstattung, so soll auf Ansuchen der Brautpersonenhat das Gericht die Umständeauf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge ErforschungUntersuchung des VermögenstandesVermögensstands, untersuchen, und hiernach ein angemessenes Heirathsgut bestimmen, oder die Aeltern und Großältern davon freysprechendarüber zu entscheiden.