§ 990 ABGB Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999

In öffentlichen Schuldscheinen können Darleihen in der Art gültig geschlossen werdenVereinbarungen, daßdurch die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werthe, welchen der SchuldscheinKreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit des Darleihens hattegeschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, zurückgezahlt werdesind nicht wirksam.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010

In öffentlichen Schuldscheinen können Darleihen in der Art gültig geschlossen werdenVereinbarungen, daßdurch die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werthe, welchen der SchuldscheinKreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit des Darleihens hattegeschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, zurückgezahlt werdesind nicht wirksam.