§ 989 ABGB Befristung und Ende des Kreditvertrags

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999

Sind zur Zeit(1) Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung dergleichen Münz-Sorten im Staate nicht im Umlaufe; so mußdes Kredits und die zu leistenden Zinsen.

(2) Nach Ende des Kreditvertrags hat der SchuldnerKreditnehmer den Gläubiger mit zunächst ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, daß derselbeKreditbetrag samt den zur Zeit des Darleihens bestandenen inneren Werth dessen, was er gegeben hat, erhaltenoch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010

Sind zur Zeit(1) Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung dergleichen Münz-Sorten im Staate nicht im Umlaufe; so mußdes Kredits und die zu leistenden Zinsen.

(2) Nach Ende des Kreditvertrags hat der SchuldnerKreditnehmer den Gläubiger mit zunächst ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, daß derselbeKreditbetrag samt den zur Zeit des Darleihens bestandenen inneren Werth dessen, was er gegeben hat, erhaltenoch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen.