§ 985 ABGB Steigerung und Minderung des Werts

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999

Ein GelddarleihenDer Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande habener sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010

Ein GelddarleihenDer Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande habener sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.