§ 924 ABGB Vermutung der Mangelhaftigkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 924Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. (AnmDies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.: Aufgehoben durch Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. I, § 117, RGBl. Nr. 69/1916.)

Stand vor dem 01.01.1917

In Kraft vom 01.01.1917 bis 01.01.1917

§ 924Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. (AnmDies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.: Aufgehoben durch Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. I, § 117, RGBl. Nr. 69/1916.)