§ 906 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 906.(1) Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfülleterfüllt werden;, so hat der VerpflichteteSchuldner die Wahl; er. Er kann aber von der einmahleinmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.

(2) Hat der Gläubiger die Wahl und ist er mit ihr in Verzug, so kann der Schuldner die Wahl an Stelle des Gläubigers treffen oder nach den §§ 918 und 919 vorgehen. Wenn er die Wahl an Stelle des Gläubigers trifft, hat er diesen davon zu verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderen Wahl zu setzen. Trifft der Gläubiger keine solche Wahl, so ist die Wahl des Schuldners maßgebend. In jedem Fall gebührt dem Schuldner der Ersatz des Schadens.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2006

§ 906.(1) Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfülleterfüllt werden;, so hat der VerpflichteteSchuldner die Wahl; er. Er kann aber von der einmahleinmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.

(2) Hat der Gläubiger die Wahl und ist er mit ihr in Verzug, so kann der Schuldner die Wahl an Stelle des Gläubigers treffen oder nach den §§ 918 und 919 vorgehen. Wenn er die Wahl an Stelle des Gläubigers trifft, hat er diesen davon zu verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderen Wahl zu setzen. Trifft der Gläubiger keine solche Wahl, so ist die Wahl des Schuldners maßgebend. In jedem Fall gebührt dem Schuldner der Ersatz des Schadens.