Art. 3 § 9 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder der Agrarsenate und ihre Ersatzmänner sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellenArt. Eine Wiederbestellung ist zulässig3 § 9 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen und - bei Personen, die keine Richter oder Beamte sind - mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.

(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter Richter oder Beamter mit einem Beschluß des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.08.1974 bis 31.12.2013
(1) Die Mitglieder der Agrarsenate und ihre Ersatzmänner sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellenArt. Eine Wiederbestellung ist zulässig3 § 9 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen und - bei Personen, die keine Richter oder Beamte sind - mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.

(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter Richter oder Beamter mit einem Beschluß des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.

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