Art. 3 § 6 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Der Oberste Agrarsenat ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtetArt.

(2) Dem Obersten Agrarsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender,

2.

drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes,

3.

ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berichterstatter,

4.

ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

5.

ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

6.

ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

( 3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen § 6 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

(4) Die Mitglieder aus dem Richterstande und ihre Ersatzmänner werden vom Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder und ihre Ersatzmänner vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013
(1) Der Oberste Agrarsenat ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtetArt.

(2) Dem Obersten Agrarsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender,

2.

drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes,

3.

ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berichterstatter,

4.

ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

5.

ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

6.

ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

( 3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen § 6 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

(4) Die Mitglieder aus dem Richterstande und ihre Ersatzmänner werden vom Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder und ihre Ersatzmänner vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.

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