Art. 3 § 5 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Landesagrarsenate werden bei den Ämtern der Landesregierungen eingerichtetArt.

(2) Den Landesagrarsenaten gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,

2.

drei Richter,

3.

ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als Berichterstatter,

4.

ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,

5.

ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,

6.

ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950.

( 3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen § 5 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind von der Landesregierung zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.08.1974 bis 31.12.2013
(1) Die Landesagrarsenate werden bei den Ämtern der Landesregierungen eingerichtetArt.

(2) Den Landesagrarsenaten gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,

2.

drei Richter,

3.

ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als Berichterstatter,

4.

ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,

5.

ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,

6.

ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950.

( 3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen § 5 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind von der Landesregierung zu bestellen.

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