Art. 2 § 2 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Beamten und AngestelltenArt. Der Amtsvorstand muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienst aufweisen2 § 2 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten des politischen Dienstes vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.

(3) Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Beamten und Angestellten zu, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.

(4) Die technischen Leiter müssen Absolventen der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienste aufweisen. Die Bundesbeamten des höheren technischen Agrardienstes haben nach Ablauf einer eineinhalbjährigen Verwendung im technischen Agrardienst die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzulegen. In gleicher Weise haben sich die Bundesbeamten des gehobenen technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden und des mittleren technischen Dienstes bei den Agrarbehörden einer Fachprüfung zu unterziehen. Landesbeamte können mit Zustimmung der Landesregierung die Fachprüfung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ablegen. (BGBl. Nr. 164/1948).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.01.1951 bis 31.12.2013
(1) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Beamten und AngestelltenArt. Der Amtsvorstand muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienst aufweisen2 § 2 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten des politischen Dienstes vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.

(3) Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Beamten und Angestellten zu, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.

(4) Die technischen Leiter müssen Absolventen der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienste aufweisen. Die Bundesbeamten des höheren technischen Agrardienstes haben nach Ablauf einer eineinhalbjährigen Verwendung im technischen Agrardienst die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzulegen. In gleicher Weise haben sich die Bundesbeamten des gehobenen technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden und des mittleren technischen Dienstes bei den Agrarbehörden einer Fachprüfung zu unterziehen. Landesbeamte können mit Zustimmung der Landesregierung die Fachprüfung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ablegen. (BGBl. Nr. 164/1948).

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