Art. 1 § 1 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 AbsArt. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) steht den Agrarbehörden zu.

(2) Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz Agrarbezirksbehörden, in der Landesinstanz Landesagrarsenaten bei den Ämtern der Landesregierungen und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenate beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu.

(3) Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.

(BGBl. Nr. 179/1947, § 1 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.01.1951 bis 31.12.2013
(1) Die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 AbsArt. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) steht den Agrarbehörden zu.

(2) Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz Agrarbezirksbehörden, in der Landesinstanz Landesagrarsenaten bei den Ämtern der Landesregierungen und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenate beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu.

(3) Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.

(BGBl. Nr. 179/1947, § 1 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.)

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