§ 79h BDG 1979 Sonstige zulässige Datenverarbeitungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verwendenverarbeiten, soweit dies auf sein Ersuchenmit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zum ZweckZwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 19.08.2009 bis 24.05.2018

Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verwendenverarbeiten, soweit dies auf sein Ersuchenmit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zum ZweckZwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.

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