§ 1 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
§ 1 IngG 2006 (1weggefallen) Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werdenseit 01.05.2017 weggefallen.

(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen

1.

diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und

2.

deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.

(3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.

(4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 17.07.2013 bis 30.04.2017
§ 1 IngG 2006 (1weggefallen) Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werdenseit 01.05.2017 weggefallen.

(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen

1.

diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und

2.

deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.

(3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.

(4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.

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