Anl. 5 IG-L

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

Schadstoff

Zielwert (1)

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3

(1) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres

Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.

Anlage 5c: Zielwert für PM2,5

Als Zielwert der Konzentration von PM2,5Stickstoffdioxid gilt der Wert von 2580 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert)Tagesmittelwert.

(Anm.: Anlagen 5b und 5c aufgehoben durch Art. 3 Z 37, BGBl. I Nr. 58/2017)

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 19.08.2010 bis 25.04.2017

Schadstoff

Zielwert (1)

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3

(1) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres

Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.

Anlage 5c: Zielwert für PM2,5

Als Zielwert der Konzentration von PM2,5Stickstoffdioxid gilt der Wert von 2580 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert)Tagesmittelwert.

(Anm.: Anlagen 5b und 5c aufgehoben durch Art. 3 Z 37, BGBl. I Nr. 58/2017)

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