Anl. 3 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
AnlageAnl. 3: Ozon

zu § 3 Abs. 2

Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden.

Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden.

Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte IG-L (0-8 Uhr, 8-16 Uhr, 16-24 Uhr, 12-20 Uhrweggefallen) berechnetseit 01.07.2003 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 07.07.2001 bis 30.06.2003
AnlageAnl. 3: Ozon

zu § 3 Abs. 2

Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden.

Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden.

Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte IG-L (0-8 Uhr, 8-16 Uhr, 16-24 Uhr, 12-20 Uhrweggefallen) berechnetseit 01.07.2003 weggefallen.

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