§ 1 FBAG Begriffsbestimmungen

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

1.

Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird;

2.

Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Luftfahrtgesetz§ 62 Abs. 3 LFG in der geltenden Fassung;

3.

Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;

4.

Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im Anhang aufgezählt sind;

5.

Selbstabfertigung bezeichnet den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,

a)

von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält,

b)

bei denen ein und dieselbe Person an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;

6.

Dienstleister ist jedejeder gemäß § 7 zugelassene natürliche oder juristische PersonUnternehmer (§ 1 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches, dieBGBl. I Nr. 120/2005), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;

7.

Zentrale Infrastruktureinrichtungen sind Einrichtungen auf Flughäfen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die auf Grund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in zweifacher Ausführung geschaffen werden können. Dazu zählen insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen;

8.

Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und Verkehr als oberste ZivilluftfahrtbehördeTechnologie.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

1.

Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird;

2.

Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Luftfahrtgesetz§ 62 Abs. 3 LFG in der geltenden Fassung;

3.

Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;

4.

Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im Anhang aufgezählt sind;

5.

Selbstabfertigung bezeichnet den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,

a)

von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält,

b)

bei denen ein und dieselbe Person an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;

6.

Dienstleister ist jedejeder gemäß § 7 zugelassene natürliche oder juristische PersonUnternehmer (§ 1 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches, dieBGBl. I Nr. 120/2005), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;

7.

Zentrale Infrastruktureinrichtungen sind Einrichtungen auf Flughäfen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die auf Grund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in zweifacher Ausführung geschaffen werden können. Dazu zählen insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen;

8.

Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und Verkehr als oberste ZivilluftfahrtbehördeTechnologie.

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