§ 29 BstatG Besondere Informations- und Beratungstätigkeit

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsfür Auskunftserteilungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, hinausgehen undfür Auskunftserteilungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, hinausgehen und
    2. 2.Ziffer 2für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat auf eine adäquate Verwendung und Interpretation von veröffentlichten Statistiken hinzuwirken.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsden zuständigen Bundesminister und den Statistikrat unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten;
    2. 2.Ziffer 2dem Statistikrat unverzüglich
      1. a)Litera adie von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und
      2. b)Litera bdie Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß § 19 Abs. 4 zu übermitteln.die Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsfür Auskunftserteilungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, hinausgehen undfür Auskunftserteilungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, hinausgehen und
    2. 2.Ziffer 2für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat auf eine adäquate Verwendung und Interpretation von veröffentlichten Statistiken hinzuwirken.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsden zuständigen Bundesminister und den Statistikrat unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten;
    2. 2.Ziffer 2dem Statistikrat unverzüglich
      1. a)Litera adie von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und
      2. b)Litera bdie Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß § 19 Abs. 4 zu übermitteln.die Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zu übermitteln.

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