§ 26 BstatG Fachstatistische Register

Bundesstatistikgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 personenbezogen erhobenen Daten nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder einer gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 und die unternehmensbezogenen Daten nach Beseitigung deren Identitätsdaten mit der verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß den §§ 23 und 29 sowie für die Einräumung des Zugangs der Wissenschaft zu Daten gemäß den §§ 31 und 31b verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die Bundesanstalt darf nur dann zu dem jeweiligen bPK-AS die Identität der betroffenen Person ermitteln, wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 zur Ermittlung der Wohnadresse für eine Stichprobenerhebung im Wege der Befragung vorgesehen ist. Die Identitätsdaten der einzelnen Personen dürfen nicht mit den Daten dieser Register verknüpft werden. Den Bediensteten der Bundesanstalt ist nur in dem Umfang Zugang zu den Daten dieser Register zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Es sind genaue Aufzeichnungen über die zu den jeweiligen fachlichen Datenkategorien dieser Register zugriffsberechtigten Personen zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten dieser Register ist die Bundesanstalt.

(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.2021

(1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 personenbezogen erhobenen Daten nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder einer gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 und die unternehmensbezogenen Daten nach Beseitigung deren Identitätsdaten mit der verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß den §§ 23 und 29 sowie für die Einräumung des Zugangs der Wissenschaft zu Daten gemäß den §§ 31 und 31b verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die Bundesanstalt darf nur dann zu dem jeweiligen bPK-AS die Identität der betroffenen Person ermitteln, wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 zur Ermittlung der Wohnadresse für eine Stichprobenerhebung im Wege der Befragung vorgesehen ist. Die Identitätsdaten der einzelnen Personen dürfen nicht mit den Daten dieser Register verknüpft werden. Den Bediensteten der Bundesanstalt ist nur in dem Umfang Zugang zu den Daten dieser Register zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Es sind genaue Aufzeichnungen über die zu den jeweiligen fachlichen Datenkategorien dieser Register zugriffsberechtigten Personen zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten dieser Register ist die Bundesanstalt.

(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten