§ 43 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

Auf Soldatinnen oder Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 44 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuss dafür bestimmt wurde.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.03.2019

Auf Soldatinnen oder Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 44 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuss dafür bestimmt wurde.

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