§ 42 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

1.

für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für

a)

allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,

b)

die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,

und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,

c)

allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;

2.

für die Landeslehrerinnen oderund Landeslehrer für allgemeinbildendeallgemein bildende Pflichtschulen, sowie für die Landeslehrerinnen oderund Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen oderund Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;

3.

der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf die Schulbehörden des BundesAngelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Schulbehörden des BundesBildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;

4.

insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;

5.

die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;

6.

die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;

7.

Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;

8.

für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;

9.

die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

1.

für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für

a)

allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,

b)

die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,

und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,

c)

allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;

2.

für die Landeslehrerinnen oderund Landeslehrer für allgemeinbildendeallgemein bildende Pflichtschulen, sowie für die Landeslehrerinnen oderund Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen oderund Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;

3.

der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf die Schulbehörden des BundesAngelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Schulbehörden des BundesBildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;

4.

insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;

5.

die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;

6.

die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;

7.

Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;

8.

für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;

9.

die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.

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