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(1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der WahlStichtag gemäß § 15 Abs. 2
1. | gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder | |||||||||
2. | gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind, | |||||||||
sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären. |
(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßtzulässt, haben zu unterbleiben.
(1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der WahlStichtag gemäß § 15 Abs. 2
1. | gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder | |||||||||
2. | gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind, | |||||||||
sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären. |
(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßtzulässt, haben zu unterbleiben.