§ 36 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

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