§ 36 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2§ 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2§ 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

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