§ 31 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigenÜbrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daßdass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.

(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.

(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden.

(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daßdass vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit der Leiterin oder dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, die oder der in einem solchen Falle den bei ihrer oder seiner Dienststelle errichteten DienststellenausschußDienststellenausschuss anzuhören hat.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 24.07.1999 bis 18.08.2009

(1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigenÜbrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daßdass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.

(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.

(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden.

(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daßdass vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit der Leiterin oder dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, die oder der in einem solchen Falle den bei ihrer oder seiner Dienststelle errichteten DienststellenausschußDienststellenausschuss anzuhören hat.

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