§ 26 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
  2. (1)Absatz einsDie Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange diesDie Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
  3. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  4. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 6, fort.
  5. (4)Absatz 4Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
  2. (1)Absatz einsDie Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange diesDie Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
  3. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  4. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 6, fort.
  5. (4)Absatz 4Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

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