§ 24b PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein DienststellenausschußDienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 31.07.1979 bis 18.08.2009

Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein DienststellenausschußDienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.

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