§ 20 PVG Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens achtneun Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechssieben Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitigspätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vierfünf Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.

(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten14. Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten14. Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie oder er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe ihrer oder seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie oder er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(12) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fach- beziehungsweise Zentralausschuss festzustellen.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuss bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.09.2014 bis 08.07.2019

(1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens achtneun Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechssieben Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitigspätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vierfünf Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.

(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten14. Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten14. Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie oder er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe ihrer oder seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie oder er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(12) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fach- beziehungsweise Zentralausschuss festzustellen.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuss bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen.

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