§ 17 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen des Artikels IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 302/1968§ 17 AlkAbgG 1973, in der am 31 seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1972 geltenden Fassung sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch von alkoholischen Getränken, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.2018
Die Bestimmungen des Artikels IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 302/1968§ 17 AlkAbgG 1973, in der am 31 seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1972 geltenden Fassung sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch von alkoholischen Getränken, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.

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