§ 15 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1§ 15 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) von alkoholischen Getränken, die nach dem 31. Dezember 1972 bewirkt werden, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken (§ 1 Abs. 1 Z 3), bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. Dezember 1972 liegt, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.01.1974 bis 31.12.2018
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1§ 15 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) von alkoholischen Getränken, die nach dem 31. Dezember 1972 bewirkt werden, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken (§ 1 Abs. 1 Z 3), bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. Dezember 1972 liegt, anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten