§ 14 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 1§ 14 AlkAbgG 1973, 2, 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Abgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von dem Finanzamt zu erheben, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.2018
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 1§ 14 AlkAbgG 1973, 2, 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Abgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von dem Finanzamt zu erheben, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.

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