§ 12 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), sind berechtigt, diese Besteuerungsart auch auf die Abgabe von alkoholischen Getränken anzuwenden§ 12 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen. Im Falle der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen die vereinnahmten Entgelte.

(2) Hat der Unternehmer zunächst nach der Ist-Einnahme versteuert, so ist der Wechsel der Besteuerungsart nur über Antrag und unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die Entgelte, die für frühere Lieferungen nachträglich eingehen, bei der Vereinnahmung versteuert. Der Übergang von der Besteuerungsart nach der Soll-Einnahme zu derjenigen nach der Ist-Einnahme ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die für spätere Lieferungen bereits vereinnahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.2018
(1) Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), sind berechtigt, diese Besteuerungsart auch auf die Abgabe von alkoholischen Getränken anzuwenden§ 12 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen. Im Falle der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen die vereinnahmten Entgelte.

(2) Hat der Unternehmer zunächst nach der Ist-Einnahme versteuert, so ist der Wechsel der Besteuerungsart nur über Antrag und unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die Entgelte, die für frühere Lieferungen nachträglich eingehen, bei der Vereinnahmung versteuert. Der Übergang von der Besteuerungsart nach der Soll-Einnahme zu derjenigen nach der Ist-Einnahme ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die für spätere Lieferungen bereits vereinnahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

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