§ 4 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Abgabe wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 § 4 AlkAbgG 1973nach dem Entgelt im Sinne des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bemessen seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes und das Bedienungsgeld gehören bei Bemessung der Abgabe nicht zum Entgelt (Abs. 1).

(3) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.

(4) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 wird die Abgabe nach dem Zollwert (§ 1 Abs. 2 des Wertzollgesetzes 1955) der eingeführten alkoholischen Getränke bemessen. Unterliegt der eingeführte Gegenstand nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für den eingeführten Gegenstand geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabe für den eingeführten Gegenstand nach dem Zollwert zu bemessen. Der Bemessungsgrundlage sind die Kommissions- und Verpackungskosten sowie die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten, soweit sie nicht bereits in ihr enthalten sind, und der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von alkoholischen Getränken von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Anmelder kann die nach dem Eintritt des Gegenstandes über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser bereits enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabe von alkoholischen Getränken gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2018
(1) Die Abgabe wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 § 4 AlkAbgG 1973nach dem Entgelt im Sinne des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bemessen seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes und das Bedienungsgeld gehören bei Bemessung der Abgabe nicht zum Entgelt (Abs. 1).

(3) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.

(4) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 wird die Abgabe nach dem Zollwert (§ 1 Abs. 2 des Wertzollgesetzes 1955) der eingeführten alkoholischen Getränke bemessen. Unterliegt der eingeführte Gegenstand nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für den eingeführten Gegenstand geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabe für den eingeführten Gegenstand nach dem Zollwert zu bemessen. Der Bemessungsgrundlage sind die Kommissions- und Verpackungskosten sowie die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten, soweit sie nicht bereits in ihr enthalten sind, und der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von alkoholischen Getränken von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Anmelder kann die nach dem Eintritt des Gegenstandes über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser bereits enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabe von alkoholischen Getränken gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

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