§ 2 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Als alkoholische Getränke im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes;

2.

Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, der Unternummern 2205 10 B, 2205 10 C, 2205 90 B und 2205 90 C;

3.

andere gegorene Getränke (zB Apfelwein, Birnenwein und Met) sowie Mischungen von gegorenen Getränken und Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, der Unternummer 2206 00 B2 des Zolltarifes.

§ 2 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1991 bis 31.12.2018
Als alkoholische Getränke im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes;

2.

Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, der Unternummern 2205 10 B, 2205 10 C, 2205 90 B und 2205 90 C;

3.

andere gegorene Getränke (zB Apfelwein, Birnenwein und Met) sowie Mischungen von gegorenen Getränken und Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, der Unternummer 2206 00 B2 des Zolltarifes.

§ 2 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten