§ 596 Geo. Entlassung von Untersuchungshäftlingen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 596. Strafort.

(1) Die GerichtshofgefängnisseUntersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und StrafanstaltenZuname des Häftlings, in denen Freiheitsstrafen an Personen unter 18 Jahrenden Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und Kerkerstrafen zu vollstrecken sind, werden durch den Vollstreckungsplan bestimmtdie eigenhändige Unterschrift des Richters.

(2) Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung inDer Präsident hat nach Rücksprache mit dem Gefangenhause des Gerichtes anzutretenLeiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, das in I. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattetdie außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hatfestzulegen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006

§ 596. Strafort.

(1) Die GerichtshofgefängnisseUntersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und StrafanstaltenZuname des Häftlings, in denen Freiheitsstrafen an Personen unter 18 Jahrenden Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und Kerkerstrafen zu vollstrecken sind, werden durch den Vollstreckungsplan bestimmtdie eigenhändige Unterschrift des Richters.

(2) Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung inDer Präsident hat nach Rücksprache mit dem Gefangenhause des Gerichtes anzutretenLeiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, das in I. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattetdie außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hatfestzulegen.

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