§ 586 Geo. Fassung der Amtsbestätigungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Amtsbestätigungen sind vom Fachdienst im Grundbuch über Tatsachen, die sich aus den im § 584 bezeichneten Büchern und Akten mit voller Sicherheit ergeben, auszustellen. Soll eine Amtsbestätigung über eine Eintragung ausgestellt werden, die nicht mehr zu Recht besteht, zum Beispiel über den früheren Eigentümer, so muß dieser Umstand in der Amtsbestätigung vermerkt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2013

Amtsbestätigungen sind vom Fachdienst im Grundbuch über Tatsachen, die sich aus den im § 584 bezeichneten Büchern und Akten mit voller Sicherheit ergeben, auszustellen. Soll eine Amtsbestätigung über eine Eintragung ausgestellt werden, die nicht mehr zu Recht besteht, zum Beispiel über den früheren Eigentümer, so muß dieser Umstand in der Amtsbestätigung vermerkt werden.

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