§ 551 Geo. Vollzugsaufträge

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte zum Vollzuge anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.

(2) (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen.

(5) (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte zum Vollzuge anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.

(2) (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen.

(5) (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

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