§ 549 Geo. Ersuchen um Exekutionsvollzug

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 549.Paragraph 549,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
  2. (2)Absatz 2Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden.Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, Paragraph 112,), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013
§ 549.Paragraph 549,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
  2. (2)Absatz 2Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden.Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, Paragraph 112,), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

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