§ 539 Geo. Protokolle

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.

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