§ 538 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.

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