§ 533 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Bei Ablauf der vorgemerkten Frist hat die Geschäftsabteilung, falls ihr nicht schon früher die Löschung im Fristenvormerk aufgetragen wurde, die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke legt sie dem Richter einen Amtsvermerk nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 45 vor.

(2) Die Geschäftsabteilung hat schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses durch Vorlage eines Amtsvermerkes nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 44 zu veranlassen, wenn die Partei die zu verbüchernden Urkunden vorlegt oder die Anfertigung der erforderlichen Abschriften durch Beibringungunter Entrichtung der hiezu nötigen Gerichtskostenmarkendafür anfallenden Gerichtsgebühren bestellt, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, beigebracht wird.

(3) Die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses liegt, wenn nicht ein anderes Gericht zuständig ist (§ 178 AusstreitG.), dem Abhandlungsrichter ob.

(4) Wenn im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerbe einer nicht verbücherten Liegenschaft oder eines Bauwerkes in einer den Erfordernissen der Hinterlegung entsprechenden Form festgelegt werden (§§ 436, 437 ABGB.), sind die Vorschriften der §§ 532, 533 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001

(1) Bei Ablauf der vorgemerkten Frist hat die Geschäftsabteilung, falls ihr nicht schon früher die Löschung im Fristenvormerk aufgetragen wurde, die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke legt sie dem Richter einen Amtsvermerk nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 45 vor.

(2) Die Geschäftsabteilung hat schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses durch Vorlage eines Amtsvermerkes nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 44 zu veranlassen, wenn die Partei die zu verbüchernden Urkunden vorlegt oder die Anfertigung der erforderlichen Abschriften durch Beibringungunter Entrichtung der hiezu nötigen Gerichtskostenmarkendafür anfallenden Gerichtsgebühren bestellt, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, beigebracht wird.

(3) Die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses liegt, wenn nicht ein anderes Gericht zuständig ist (§ 178 AusstreitG.), dem Abhandlungsrichter ob.

(4) Wenn im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerbe einer nicht verbücherten Liegenschaft oder eines Bauwerkes in einer den Erfordernissen der Hinterlegung entsprechenden Form festgelegt werden (§§ 436, 437 ABGB.), sind die Vorschriften der §§ 532, 533 sinngemäß anzuwenden.

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