§ 531 Geo. a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den außerstreitigen Abteilungen sind durch den Fristenvormerk zu überwachen:
    1. 1.Ziffer einsdie Entfertigung der großjährig (Anm.: jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) vorzumerken;die Entfertigung der großjährig Anmerkung, jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (Paragraph 131, Ziffer 9,) vorzumerken;
    2. 2.Ziffer 2die Vorlage der nach §§ 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;die Vorlage der nach Paragraphen 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;
    3. 3.Ziffer 3der Ausweis der Berichtigung der Zahlung von Zinsen, Steuern und Versicherungsprämien;
    4. 4.Ziffer 4die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach § 1335 ABGB. in Betracht kommt usw.die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach Paragraph 1335, ABGB. in Betracht kommt usw.
  2. (2)Absatz 2Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit (Anm.: jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (§§ 173, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft (Anm.: jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit Anmerkung, jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (Paragraphen 173,, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft Anmerkung, jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel I. für Entfertigungen, II. für Rechnungslegungen, III. für Sonstiges.Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel römisch eins. für Entfertigungen, römisch II. für Rechnungslegungen, römisch III. für Sonstiges.
  4. (4)Absatz 4In Spalte 2 ist bei umfangreichen Akten auch die Ordnungsnummer anzugeben, damit die in Frage kommende Aktenstelle rasch gefunden werden kann.
  5. (5)Absatz 5Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des § 55 e Abs. 3 AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) im Fristenvormerk vorzumerken.Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des Paragraph 55, e Absatz 3, AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (Paragraph 131, Ziffer 9,) im Fristenvormerk vorzumerken.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsIn den außerstreitigen Abteilungen sind durch den Fristenvormerk zu überwachen:
    1. 1.Ziffer einsdie Entfertigung der großjährig (Anm.: jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) vorzumerken;die Entfertigung der großjährig Anmerkung, jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (Paragraph 131, Ziffer 9,) vorzumerken;
    2. 2.Ziffer 2die Vorlage der nach §§ 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;die Vorlage der nach Paragraphen 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;
    3. 3.Ziffer 3der Ausweis der Berichtigung der Zahlung von Zinsen, Steuern und Versicherungsprämien;
    4. 4.Ziffer 4die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach § 1335 ABGB. in Betracht kommt usw.die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach Paragraph 1335, ABGB. in Betracht kommt usw.
  2. (2)Absatz 2Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit (Anm.: jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (§§ 173, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft (Anm.: jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit Anmerkung, jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (Paragraphen 173,, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft Anmerkung, jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel I. für Entfertigungen, II. für Rechnungslegungen, III. für Sonstiges.Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel römisch eins. für Entfertigungen, römisch II. für Rechnungslegungen, römisch III. für Sonstiges.
  4. (4)Absatz 4In Spalte 2 ist bei umfangreichen Akten auch die Ordnungsnummer anzugeben, damit die in Frage kommende Aktenstelle rasch gefunden werden kann.
  5. (5)Absatz 5Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des § 55 e Abs. 3 AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) im Fristenvormerk vorzumerken.Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des Paragraph 55, e Absatz 3, AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (Paragraph 131, Ziffer 9,) im Fristenvormerk vorzumerken.

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