§ 518 Geo. Verzeichnis und Sammlung der allgemeinen Weisungen (Normalien)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte „WeisungenWeisungen” (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter „NormalienNormalien”) als unter den nach § 517 Abs. 2 zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach § 517 in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.

(2) Bei sämtlichen Gerichten sind die allgemeinen Weisungen (Normalien) getrennt nach den Stellen, von denen sie erlassen wurden, nach Jahrgängen unter besonderen Umschlägen zusammenzulegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte „WeisungenWeisungen” (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter „NormalienNormalien”) als unter den nach § 517 Abs. 2 zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach § 517 in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.

(2) Bei sämtlichen Gerichten sind die allgemeinen Weisungen (Normalien) getrennt nach den Stellen, von denen sie erlassen wurden, nach Jahrgängen unter besonderen Umschlägen zusammenzulegen.

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