§ 444 Geo. Namenverzeichnis

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.

(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.

(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten