§ 425 Geo. Aufgebotssachen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:

1.

um Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,

2.

um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.

(2) In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des § 386 Z 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Das bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:

1.

um Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,

2.

um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.

(2) In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des § 386 Z 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.

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