§ 415 Geo. Aktenbildung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für das Anhaltungsverfahren sind stets besondere Akten zu bilden (vgl. § 413 Abs. 3). Wenn nach § 414 eine neue Zahl im Register einzutragen ist ist auch ein neuer Akt anzulegen.

(2) Hingegen führt ein Verfahren wegen Entmündigung, Verlängerung der väterlichen Gewalt, Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung zu einem besonderen L-Akte nur dort, wo für die betroffene Person bei diesem Gerichte nicht bereits ein Pflegschaftsakt vorhanden ist. Ist hinsichtlich dieser Person bei demselben Gerichte bereits ein Pflegschaftsakt anhängig, so ist der Entmündigungsantrag, der Antrag auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung oder auf Verlängerung der väterlichen Gewalt zum Pflegschaftsakte zu nehmen.

(3) Wird ein vorläufiger Beistand bestellt (§ 8 Abs. 1 EntmO.), so sind die ihn betreffenden Aktenstücke zum L-Akt zu nehmen. Nur wenn ein vom Entmündigungsgericht verschiedenes Pflegschaftsgericht einschreitet (§ 8 Abs. 5 EntmO.), ist von diesem ein ins P-Register einzutragender Akt anzulegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Für das Anhaltungsverfahren sind stets besondere Akten zu bilden (vgl. § 413 Abs. 3). Wenn nach § 414 eine neue Zahl im Register einzutragen ist ist auch ein neuer Akt anzulegen.

(2) Hingegen führt ein Verfahren wegen Entmündigung, Verlängerung der väterlichen Gewalt, Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung zu einem besonderen L-Akte nur dort, wo für die betroffene Person bei diesem Gerichte nicht bereits ein Pflegschaftsakt vorhanden ist. Ist hinsichtlich dieser Person bei demselben Gerichte bereits ein Pflegschaftsakt anhängig, so ist der Entmündigungsantrag, der Antrag auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung oder auf Verlängerung der väterlichen Gewalt zum Pflegschaftsakte zu nehmen.

(3) Wird ein vorläufiger Beistand bestellt (§ 8 Abs. 1 EntmO.), so sind die ihn betreffenden Aktenstücke zum L-Akt zu nehmen. Nur wenn ein vom Entmündigungsgericht verschiedenes Pflegschaftsgericht einschreitet (§ 8 Abs. 5 EntmO.), ist von diesem ein ins P-Register einzutragender Akt anzulegen.

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